Statuten

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
A. Der Verein führt den Namen: „Lagergemeinschaft Auschwitz – Freundeskreis der Auschwitzer e. V.“
B. Der Verein gibt sich ein Vereinszeichen. Jedes Mitglied hat eine Mitgliedskarte.
C. Er hat seinen Sitz in 35516 Münzenberg-Gambach.
D. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
E. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 WIRKUNGSBEREICH
A. Der Verein betätigt sich im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
B. Regionale Gruppen können gebildet werden. Ihre Richtlinien dürfen § 3 der Statuten der Lagergemeinschaft Auschwitz – Freundeskreis der Auschwitzer e. V. nicht widersprechen.
C. Der Verein ist kooperatives Mitglied im „Comité International d´Auschwitz“.

§ 3 VEREINSZWECK
A. Erhaltung der Lagergemeinschaft über alle menschlichen und kulturellen Unterschiede (weltanschaulich, religiös, ethnisch, national, „rassisch“) hinweg sowie Hilfsaktionen für ehemalige Auschwitz-Häftlinge.
B. Kampf gegen Nazismus und Neonazismus, Chauvinismus, Antisemitismus, Rassenhass, Diskriminierung von Sinti und Roma und anderen Minderheiten sowie die Wahrung des Vermächtnisses der Opfer von Auschwitz.
C. Zusammenarbeit mit Lagergruppen des In- und Auslandes, Entsendung von Delegationen.
D. Organisierung und Durchführung von Gedenk- und Studienfahrten – insbesondere von Schulklassen – nach Auschwitz und anderen Gedenkstätten.
E. Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträge an Schulen, Volkshochschulen, Universitäten u. ä., Ausstellungen, Filmvorführungen, Tagungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes.
F. Ausarbeitungen über die Lage der ehemaligen Auschwitz-Häftlinge, insbesondere über deren psychische und physische Haftfolgen sowie deren materielle Situation.
G. Für die Geltungsdauer des am 24.11.1990 zwischen dem ‘Verein zur Gründung der Stiftung Auschwitz‘ und der ‘Lagergemeinschaft Auschwitz-Freundeskreis der Auschwitzer e.V.‘ geschlossenen Verträge wird § 3 Abs. G der Satzung der Lagergemeinschaft außer Kraft gesetzt.(*)
H. Nationale und internationale Zusammenarbeit mit allen Organisationen, welche die in § 3 Punkt A bis Punkt F enthaltenen Aktivitäten zu ihren Grundsätzen erklärt haben.
I. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabeordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und unterhält keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ART DER VEREINSTÄTIGKEIT
Die Vereinstätigkeit ist ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der in § 3 festgelegten Zwecke gerichtet.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT
A. Der Verein hat ordentliche stimmberechtigte und fördernde nicht stimmberechtigte Mitglieder.
B. Ordentliche Mitgliedschaft: Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben alle ehemaligen Häftlinge des KZ Auschwitz sowie deren Hinterbliebene und alle Personen, welche bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und aktiv in den Beschlussorganen mitzuarbeiten. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen und Personenvereinigungen Mitglied werden. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag für mindestens zwei Jahre festgesetzt. Auf Antrag kann der Vorstand Beiträge ermäßigen oder erlassen.
C. Fördernde Mitgliedschaft: Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen
werden, die durch Teilnahme an den in § 3 genannten Tätigkeiten bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen oder durch finanzielle Mittel den Vereinszweck zu fördern.
D. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich zwei Wochen vor Ende des nächsten Monats erfolgen. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund ein Mitglied zu jedem Zeitpunkt ausschließen. Gegen den Ausschluss, der schriftlich erklärt und begründet werden muss, kann der Betroffene innerhalb von
vier Wochen nach Zugang Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Eingang des Einspruchs gegen den Ausschluss einberufen werden.
E. Personen, die sich in beruflicher oder sonstiger Weise für die vom Verein nach § 3 verfolgten Ziele eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins gewählt werden.

§ 6 ORGANE
Der Vorstand (V)
Die Mitgliederversammlung (MV)
Die Kassenprüfung (KPR)

§ 7 VORSTAND
A. a. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/die Vorsitzende,
2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
3. der/die Kassierer:in
(engerer Vorstand)
Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Vereingerichtlich und außergerichtlich. Sie sind bevollmächtigt, zur Eintragung von beschlossenen Satzungsänderungen im Vereinsregister und zur Eintragung von Genehmigungen die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der/die stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
A. b. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorstand nach a. (engerer Vorstand) und weiteren Vorstandsmitgliedern, die projektbezogen arbeiten.
B. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit.
C. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet eine Zuwahl durch die Mitgliederversammlung statt. Bis zur Neuwahl kann der Vorstand kooptieren.
D. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
E. Vorstandssitzungen können in Präsenz, in Form von elektronischen Konferenzen (Video- und Telefonschaltungen) und oder gemischter Form (hybrid) stattfinden. Für die dazu notwendigen und möglichen Kommunikationsmittel ist der Vorstand zuständig. Eine Beschlussfassung des Vorstandes kann ebenfalls auf virtuellen Wegen oder in gemischter Form (hybrid) stattfinden. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dasselbe Verfahren ist auch für eine Beschlussfassung im Umlageverfahren (Textform/E-Mail) möglich. Sitzungen des Vorstands können vereinsöffentlich sein.

§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
A. Jedes Jahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden (§ 36, Abs. 2 BGB gilt entsprechend). Ihr obliegen die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Kassenprüfungsberichts und die Entlastung sowie die alle zwei Jahre vorzunehmende Neuwahl des Vorstandes.
B. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses fordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
C. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand per EMail unter Angabe der Tagesordnung. Miglieder können beim Vorstand beantragen, die Einladung auf dem Postweg zu erhalten.
Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.
D. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder. Mitglieder, die bei einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können durch schriftliche Mitteilung ihr Votum auf ein Mitglied ihres Vertrauens übertragen. Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied kann nur ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
E. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, allgemeine Richtlinien festzulegen (§ 3) und Aktionsvorschläge für den Vorstand auszuarbeiten.
F. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder.
G. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern und dem/der Protokollführer:in der Versammlung zu unterzeichnen.
H. Mitgliederversammlungen können in Präsenz, mittels elektronischer Konferenzen (Video- und Telefonschaltungen) oder in gemischter Form (hybrid) stattfinden.
I. Die Teilnahme an Entscheidungen ist durch vorherige schriftliche Stimmabgabe oder durch Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Mitglied möglich und ist nicht an die Teilnahme an der Mitgliederversammlung (physisch oder virtuell) gebunden.

§ 9 KASSENPRÜFUNG
A. Die Kassenprüfung besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
B. Sie hat die Geschäftsgebaren des Vereins zu überprüfen. Ihr ist jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren.
C. Sie legt den Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor.

§ 10 MITTEL DES VEREINS
A. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3) erhält der Verein durch:
1. Mitgliedsbeiträge
2. Spenden
3. Erträge von Veranstaltungen und Sammlungen
4. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.
B. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Mittel dürfen nur für die in § 3 genannten Zwecke verwandt werden. Der § 4 ist dabei besonders zu beachten.

§ 11 AUFLÖSUNG
Drei Viertel aller Mitglieder können den Verein auflösen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft (des Vereins) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Aktion Sühnezeichen – Friedensdienste e. V. Berlin bzw. dessen Rechtsnachfolger:in, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

Neufassung der Statuten lt. Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 23. Mai 1991, 18. Juli 1998, 18. November 2006, 23. Februar 2008 und 21. Mai 2022.

Anmerkung (*) siehe Seite 2, § 3: Außer Kraft gesetzt wurde § 3, Punkt G:
„Entwicklung der Dokumentationswerkstätte Auschwitz (DOWEA) in Frankfurt/M. und
Auschwitz“.