Statuten

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Verein führt den Namen: „Lagergemeinschaft Auschwitz – Freundeskreis der Auschwitzer e.V. „

  2. Der Verein gibt sich ein Vereinszeichen. Jedes Mitglied hat eine Mitgliedskarte.

  3. Er hat seinen Sitz in 35516 Münzenberg.

  4. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 WIRKUNGSBEREICH

  1. Der Verein betätigt sich im gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Regionale Gruppen können gebildet werden. Ihre Richtlinien dürfen § 3 der Statuten der Lagergemeinschaft Auschwitz – Freundeskreis der Auschwitzer e.V. nicht widersprechen.

  3. Der Verein ist kooperatives Mitglied im “ Comité International d´Auschwitz „.

§ 3 VEREINSZWECK

  1. Erhaltung der Lagergemeinschaft über alle menschlichen und kulturellen Unterschiede (weltanschaulich, religiös, ethnisch, national, „rassisch“) hinweg, sowie Hilfsaktionen für ehemalige Auschwitz-Häftlinge.

  2. Kampf gegen Nazismus und Neonazismus, Chauvinismus, Antisemitismus, Rassenhass, Diskriminierung von Sinti und Roma und anderen Minderheiten sowie die Wahrung des Vermächtnisses der Opfer von Auschwitz.

  3. Zusammenarbeit mit Lagergruppen des In- und Auslandes, Entsendung von Delegationen.

  4. Organisierung und Durchführung von Gedenk- und Studienfahrten – insbesondere von Schulklassen – nach Auschwitz und anderen Gedenkstätten.

  5. Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträge an Schulen, Volkshochschulen, Universitäten u.ä., Ausstellungen, Filmvorführungen, Tagungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes.

  6. Ausarbeitungen über die Lage der ehemaligen Auschwitz – Häftlinge, insbesondere über deren psychische und physische Haftfolgen sowie deren materielle Situation.

  7. Für die Geltungsdauer des am 24.11.1990 zwischen dem ‘Verein zur Gründung der Stiftung Auschwitz‘ und der ‘Lagergemeinschaft Auschwitz-Freundeskreis der Auschwitzer e.V.‘ geschlossenen Verträge wird § 3 Abs. G der Satzung der Lagergemeinschaft außer Kraft gesetzt.(*)

  8. Nationale und internationale Zusammenarbeit mit allen Organisationen, welche die in

    § 3 Punkt A bis Punkt F enthaltenen Aktivitäten zu ihren Grundsätzen erklärt haben.

  9. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 der Abgabeordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungs- gemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und unterhält keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ART DER VEREINSTÄTIGKEIT

Die Vereinstätigkeit ist ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der im § 3 festgelegten Zwecke gerichtet.

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Der Verein hat ordentliche stimmberechtigte und fördernde nicht stimmberechtigte Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitgliedschaft:

    Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben alle ehemaligen Häftlinge des KZ Auschwitz sowie deren Hinterbliebene und alle Personen, welche bereit sind, den Vereinszweck zu fördern und aktiv in den Beschlussorganen mitzuarbeiten. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen und Personenvereinigungen Mitglied werden. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der MV auf Vorschlag für mindestens 2 Jahre festgesetzt. Auf Antrag kann der Vorstand Beiträge ermäßigen

    oder erlassen.

  3. Fördernde Mitgliedschaft:

    Fördernde Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die durch Teilnahme an den in § 3 genannten Tätigkeiten bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen oder durch finanzielle Mittel den Vereinszweck zu fördern.

  4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich zwei Wochen vor Ende des nächsten Monats erfolgen. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund ein Mitglied zu jedem Zeitpunkt ausschließen. Gegen den Ausschluss, der schriftlich erklärt und begründet werden muss, kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese Mitgliederversammlung muss spätestens 3 Monate nach Eingang des Einspruchs gegen den Ausschluss einberufen werden.

  5. Personen, die sich in beruflicher oder sonstiger Weise für die vom Verein nach § 3 verfolgten Ziele eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins gewählt werden.

§ 6 ORGANE

Der Vorstand (V)

Die Mitgliederversammlung (MV) Die Kassenprüfung (KPR)

§ 7 VORSTAND

  1. a. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    1. der Vorsitzende,

    2. der stellvertretende Vorsitzende,

    3. der Kassierer (engerer Vorstand)

      Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind bevollmächtigt, zur Eintragung von beschlossenen Satzungsänderungen im Vereinsregister und zur Eintragung von Genehmigungen die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

      b. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

      dem Vorstand nach a. (engerer Vorstand) und weiteren Vorstandsmitgliedern, die projektbezogen arbeiten.

  2. Alle Vorstandsmitglieder werden von der MV in getrennten Wahlgängen gewählt.

    Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit.

  3. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet eine Zuwahl durch die Mitgliederversammlung statt. Bis zur Wahl kann der Vorstand kooptieren.

  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  5. Vorstandssitzungen können vereinsöffentlich sein.

§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt alle 2 Jahre die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, des Kassenprüfungsberichts und die Entlastung sowie die Neuwahl des Vorstandes;

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen (Poststempel) einzuberufen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Mitglieder, die bei einer Mitgliedsversammlung verhindert

    sind, können durch schriftliche Mitteilung ihr Votum auf ein Mitglied ihres Vertrauens übertragen. Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied kann nur ein übertragenes Stimmrecht ausüben.

  5. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, allgemeine Richtlinien festzulegen (§ 3) und Aktionsvorschläge für den Vorstand auszuarbeiten.

  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

  7. Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 9 KASSENPRÜFUNG

  1. Die Kassenprüfung besteht aus 2 Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

  2. Sie hat die Geschäftsgebaren des Vereins zu überprüfen. Ihr ist jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu gewähren.

  3. Sie legt den Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor.

§ 10 MITTEL DES VEREINS

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben ( § 3) erhält der Verein durch:

    1. Mitgliedsbeiträge

    2. Spenden

    3. Erträge von Veranstaltungen und Sammlungen

    4. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

  2. Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Die Mittel dürfen nur für die in § 3 ge- nannten Zwecke verwandt werden. Der § 4 ist dabei besonders zu beachten.

§ 11 AUFLÖSUNG

Drei Viertel aller Mitglieder können den Verein auflösen. Das Vereinsvermögen der Lagergemeinschaft Auschwitz – Freundeskreis der Auschwitz e.V. soll, nach ihrer eventuellen Auflösung, der „Aktion Sühnezeichen – Friedensdienste e.V.“, Berlin, zukommen.

Neufassung der Statuen lt. Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 23.Mai 1991, 18.07.98, 18.11.2006 und vom 23.02.2008.

Anmerkung (*) siehe Seite 2, § 3: Außer Kraft gesetzt wurde § 3, Punkt G:

„Entwicklung der Dokumentationswerkstätte Auschwitz (DOWEA) in Frankfurt/M. und Auschwitz“.